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Art. 7 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Voraussetzungen

Studienurlaub
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Art. 7 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Voraussetzungen

1. Für einen Studienurlaub werden vorausgesetzt

a) ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent,

b) die erfolgte Wahl auf Amtsdauer bzw. eine unbefristete Anstellung,

c) mindestens zehn an einer Pfarr- oder Hilfspfarrstelle im Kanton Bern geleistete Dienstjahre,

d) der Antritt des Urlaubs erfolgt mindestens drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters.

2. Ausserhalb des Kantons Bern geleistete Dienstjahre an einer Pfarr- oder Hilfspfarrstelle werden zur Hälfte angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in interkantonalen Vereinbarungen.

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