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CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Voraussetzungen
Studienurlaub
Art. 7 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Voraussetzungen
1. Für einen Studienurlaub werden vorausgesetzt
a) ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent,
b) die erfolgte Wahl auf Amtsdauer bzw. eine unbefristete Anstellung,
c) mindestens zehn an einer Pfarr- oder Hilfspfarrstelle im Kanton Bern geleistete Dienstjahre,
d) der Antritt des Urlaubs erfolgt mindestens drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters.
2. Ausserhalb des Kantons Bern geleistete Dienstjahre an einer Pfarr- oder Hilfspfarrstelle werden zur Hälfte angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in interkantonalen Vereinbarungen.