414.111
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Bewilligungsverfahren
Lange Weiterbildung
Art. 6 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Bewilligungsverfahren
1. Die Pfarrerin oder der Pfarrer reicht das Gesuch für eine lange Weiterbildung beim Kirchgemeinderat ein, der dieses mit seiner Stellungnahme zur Prüfung an die zuständige kirchliche Oberbehörde weiterleitet.
2. Die zuständige kirchliche Oberbehörde leitet das Gesuch mit ihrem Antrag spätestens zwei Monate vor Beginn des Urlaubs an die Beauftragte oder den Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten weiter.