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414.111 CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Voraussetzungen

Lange Weiterbildung
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Art. 5 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Voraussetzungen

Zwischen zwei langen Weiterbildungen von mehr als 15 Arbeitstagen müssen mindestens fünf Jahre liegen. Diese Frist kann unterschritten werden, wenn das dienstliche Interesse es erfordert.

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