414.111
CH-BE
Art. 5 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Voraussetzungen
Lange Weiterbildung
Art. 5 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Voraussetzungen
Zwischen zwei langen Weiterbildungen von mehr als 15 Arbeitstagen müssen mindestens fünf Jahre liegen. Diese Frist kann unterschritten werden, wenn das dienstliche Interesse es erfordert.