414.111
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Stellvertretungskosten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Stellvertretungskosten
1. Die Kosten der Stellvertretung für Pfarrerinnen und Pfarrer, die für Weiterbildung oder Studienurlaub freigestellt sind, gehen zu Lasten der betreffenden Kirchgemeinde oder, bei direkter Ernennung durch eine kantonale Behörde, zu Lasten des Kantons.