Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.111 CH-BE

Art. 3 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Bewilligungsbehörde

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Bewilligungsbehörde

1. Freistellungen für eine kurze Weiterbildung werden durch den zuständigen Kirchgemeinderat oder die zuständige kirchliche Oberbehörde bewilligt. Die Kirchen regeln das Verfahren.

2. Freistellungen für eine Weiterbildung von mehr als fünfzehn Arbeitstagen pro zwei Jahre (lange Weiterbildung) und für einen Studienurlaub werden von der Beauftragten oder vom Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten der Direktion für Inneres und Justiz auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde bewilligt.

← Art. 2 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen Grundsatz, Geltungsbereich Art. 4 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →