414.111
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Bewilligungsbehörde
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Bewilligungsbehörde
1. Freistellungen für eine kurze Weiterbildung werden durch den zuständigen Kirchgemeinderat oder die zuständige kirchliche Oberbehörde bewilligt. Die Kirchen regeln das Verfahren.
2. Freistellungen für eine Weiterbildung von mehr als fünfzehn Arbeitstagen pro zwei Jahre (lange Weiterbildung) und für einen Studienurlaub werden von der Beauftragten oder vom Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten der Direktion für Inneres und Justiz auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde bewilligt.