414.111
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Freistellungsarten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Freistellungsarten
1. Arten der Freistellung
a) kurze Weiterbildung: bis zehn Arbeitstage pro zwei Jahre, für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Amtsjahren zusätzlich fünf Arbeitstage pro Jahr;
b) lange Weiterbildung: mehr als zehn Arbeitstage pro zwei Jahre;
c) Studienurlaub: insgesamt sechs Monate.