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414.111 CH-BE

Art. 2 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Freistellungsarten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Freistellungsarten

1. Arten der Freistellung

a) kurze Weiterbildung: bis zehn Arbeitstage pro zwei Jahre, für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Amtsjahren zusätzlich fünf Arbeitstage pro Jahr;

b) lange Weiterbildung: mehr als zehn Arbeitstage pro zwei Jahre;

c) Studienurlaub: insgesamt sechs Monate.

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