414.111
CH-BE
Art. 14 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Übergangsbestimmungen
1. Abweichende Regelungen der Landeskirchen sind bis 31. Dezember 2007 anzupassen.
2. Wer bereits einen Studienurlaub nach bisherigem Recht bezogen hat, kann nur noch die Differenz zum Anspruch nach neuem Recht beantragen.