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CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Rückzahlungsverpflichtung
Studienurlaub
Art. 13 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Rückzahlungsverpflichtung
1. Tritt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer während des Studienurlaubs oder innerhalb von zwei Jahren nach dessen Bezug aus dem Dienst im bernischen Kirchengebiet aus, hat sie oder er der Kirchgemeinde die durch den Studienurlaub verursachten Stellvertretungskosten wie folgt zurückzuzahlen
a) bei Austritt während des Studienurlaubs: 100 Prozent,
b) bei Austritt im ersten Jahr nach dem Studienurlaub: 50 Prozent,
c) bei Austritt im zweiten Jahr nach dem Studienurlaub: 25 Prozent.
2. Der zurückzuzahlende Betrag darf das während des Studienurlaubs bezogene Gehalt nicht übersteigen.
3. Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt bei Tod oder Invalidität der betroffenen Person.