Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.111 CH-BE

Art. 13 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Rückzahlungsverpflichtung

Studienurlaub
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Rückzahlungsverpflichtung

1. Tritt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer während des Studienurlaubs oder innerhalb von zwei Jahren nach dessen Bezug aus dem Dienst im bernischen Kirchengebiet aus, hat sie oder er der Kirchgemeinde die durch den Studienurlaub verursachten Stellvertretungskosten wie folgt zurückzuzahlen

a) bei Austritt während des Studienurlaubs: 100 Prozent,

b) bei Austritt im ersten Jahr nach dem Studienurlaub: 50 Prozent,

c) bei Austritt im zweiten Jahr nach dem Studienurlaub: 25 Prozent.

2. Der zurückzuzahlende Betrag darf das während des Studienurlaubs bezogene Gehalt nicht übersteigen.

3. Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt bei Tod oder Invalidität der betroffenen Person.

← Art. 12 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen Grundsatz, Geltungsbereich Art. 14 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →