414.111
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Abbruch des Studienurlaubs
Studienurlaub
Art. 12 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Abbruch des Studienurlaubs
1. Wird ein Studienurlaub wegen Krankheit oder Unfall abgebrochen, besteht ein Anspruch auf Nachbezug des noch nicht bezogenen Urlaubs. Die zeitliche Festsetzung des Nachbezugs ist durch den Kirchgemeinderat zu bewilligen und der Direktion für Inneres und Justiz mitzuteilen.
2. Wird ein Studienurlaub aus privaten Gründen abgebrochen, entfällt der Anspruch auf Nachbezug.
3. Die beurlaubte Person meldet den Abbruch unverzüglich der Beauftragten oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten.