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Art. 11 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Rückerstattung an die Kirchgemeinden

Studienurlaub
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Art. 11 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Rückerstattung an die Kirchgemeinden

1. Die gemäss Artikel 10 einbehaltenen Gehaltsteile werden den Kirchgemeinden zur Finanzierung von Stellvertretungskosten rückerstattet.

2. Die Direktion für Inneres und Justiz erstattet die gemäss Absatz 1 einbehaltenen Gehaltsteile am Ende des Kalenderjahrs nach Vorlage der tatsächlichen Stellvertretungskosten und proportional nach Massgabe der Urlaubsbezüge an die jeweiligen Kirchgemeinden.

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