414.111
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Rückerstattung an die Kirchgemeinden
Studienurlaub
Art. 11 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Rückerstattung an die Kirchgemeinden
1. Die gemäss Artikel 10 einbehaltenen Gehaltsteile werden den Kirchgemeinden zur Finanzierung von Stellvertretungskosten rückerstattet.
2. Die Direktion für Inneres und Justiz erstattet die gemäss Absatz 1 einbehaltenen Gehaltsteile am Ende des Kalenderjahrs nach Vorlage der tatsächlichen Stellvertretungskosten und proportional nach Massgabe der Urlaubsbezüge an die jeweiligen Kirchgemeinden.