414.111
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Gehaltsabzug
Studienurlaub
Art. 10 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Gehaltsabzug
1. Der beurlaubten Pfarrerin oder dem beurlaubten Pfarrer wird während der Dauer des Studienurlaubs das Gehalt einschliesslich des 13. Monatsgehalts um zehn Prozent gekürzt. Die Sozialzulagen werden nicht gekürzt.