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Art. 10 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen - Gehaltsabzug

Studienurlaub
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Art. 10 Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen · Gehaltsabzug

1. Der beurlaubten Pfarrerin oder dem beurlaubten Pfarrer wird während der Dauer des Studienurlaubs das Gehalt einschliesslich des 13. Monatsgehalts um zehn Prozent gekürzt. Die Sozialzulagen werden nicht gekürzt.

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