414.110
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CH-BE
Art. 9 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit
Theologische Prüfungskommissionen - Aufgaben und Befugnisse
Art. 9 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit
1. Die jeweilige Prüfungskommission bestellt einen Ausschuss von drei Mitgliedern zur Prüfung der Gleichwertigkeit.
2. Der Ausschuss klärt den Sachverhalt ab und zieht bei Bedarf den Fakultären Prüfungsausschuss der theologischen Fakultät der Universität Bern oder andere geeignete Fachstellen bei.
3. Er stellt der Prüfungskommission Antrag, ob die Gleichwertigkeit gegeben ist oder welche Leistungen und Prüfungen dafür noch erbracht werden müssen.