414.110
TPPKVOEXAT
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und Abschlüssen
Theologische Prüfungskommissionen - Aufgaben und Befugnisse
Art. 8 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und Abschlüssen
1. Die evangelisch-reformierte Prüfungskommission beurteilt die Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und Abschlüssen mit dem Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt evangelische Theologie, der Universität Bern.
2. Die christkatholische Prüfungskommission beurteilt die Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und Abschlüssen mit dem Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt christkatholische Theologie, der Universität Bern.
3. Die römisch-katholische Prüfungskommission beurteilt die Gleichwertigkeit von anderen Ausbildungen und Abschlüssen mit einem ordentlichen Abschluss in römisch-katholischer Theologie an einer Universität.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-3001/2023 (Art. 8 al. 1 let. a loi sur les EPF)
Student granted second attempt at master's project due to server access issues
Cited as the EPFs' duty to provide specialized university education.