414.110
TPPKVOEXAT
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Organisation und Abnahme von Prüfungen
Theologische Prüfungskommissionen - Aufgaben und Befugnisse
Art. 7 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Organisation und Abnahme von Prüfungen
1. Die evangelisch-reformierte bzw. die christkatholische Prüfungskommission
a) ernennt eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten für die Prüfungen,
b) bereitet die Prüfungen des Staatsexamens vor und führt diese durch,
c) entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens.
2. Die römisch-katholische Prüfungskommission
a) ernennt eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten für die Prüfungen,
b) entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche,
c) bereitet die mündliche Prüfung vor und führt dies durch,
d) entscheidet über das Bestehen der mündlichen Prüfung.