414.110
TPPKVOEXAT
CH-BE
Art. 50 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 50 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Übergangsbestimmungen
1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für noch laufende Prüfungsverfahren oder hängige Beschwerdeverfahren das bisherige Recht.
2. Die laufende Amtsdauer der Mitglieder der Prüfungskommissionen läuft Ende 2022 aus.