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Art. 50 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 50 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Übergangsbestimmungen

1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für noch laufende Prüfungsverfahren oder hängige Beschwerdeverfahren das bisherige Recht.

2. Die laufende Amtsdauer der Mitglieder der Prüfungskommissionen läuft Ende 2022 aus.

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