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Art. 5 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Wahlanträge und Wahl

Theologische Prüfungskommissionen - Organisation
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Art. 5 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Wahlanträge und Wahl

1. Die drei Landeskirchen, die Theologische Fakultät der Universität Bern, das Bistum Basel sowie der Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz können der Beauftragten oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten Wahlanträge stellen.

2. Die Direktion für Inneres und Justiz wählt die Mitglieder der drei Prüfungskommissionen für eine Dauer von jeweils vier Jahren und bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-136/2016 (Art. 5 Abs. 1 ETH-Gesetz)
Prohibition of Flyer Distribution on Polyterrasse Deemed Unlawful
Defines the ETH Zurich as an autonomous public-law institution of the Confederation.