414.110
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CH-BE
Art. 49 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV)
Rechtspflege
Art. 49 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV)
1. Gegen Verfügungen der Prüfungskommissionen und gegen Verfügungen ihrer jeweiligen Präsidentin oder ihres jeweiligen Präsidenten kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich bei der Direktion für Inneres und Justiz Beschwerde geführt werden.
2. Bei Beschwerden gegen Prüfungsergebnisse ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
3. Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).