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Art. 48 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV)

Gebühren
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Art. 48 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV)

1. Es werden die folgenden Gebühren erhoben

| | | | |

|---|---|---|---|

| a | Prüfung des Staatsexamens | | CHF 1400 |

| b | Rückzug der Anmeldung vor Prüfungsbeginn | | CHF 100 |

| c | Beurteilung der Gleichwertigkeit auswärtiger Ausbildungen und Abschlüsse für die Anstellung in der Landeskirche sowie für die nötigen Prüfungen, je nach Aufwand | | CHF 200 bis 600 |

| d | Wiederholung der Prüfung | | Hälfte der Beträge in den Buchstaben a oder c |

| e | Abschriften, Beglaubigungen, Bestätigungen und dergleichen, die nicht in der Prüfungsgebühr inbegriffen sind | | CHF 100 |

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