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Art. 47 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Unredlichkeiten

Prüfungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 47 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Unredlichkeiten

1. Wer eine Prüfungsnote oder ein Prädikat durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat das Staatsexamen oder die mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche nicht bestanden.

2. Die Aufsichtspersonen sowie die Expertinnen und Experten halten den Vorfall unverzüglich fest und melden ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission. Sie oder er kann über den Ausschluss von den weiteren Prüfungen entscheiden.

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