Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.110 TPPKVOEXAT CH-BE

Art. 46 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Hilfsmittel

Prüfungen - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 46 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Hilfsmittel

1. Die Prüfungskommission bestimmt auf Antrag der Verfasserin oder des Verfassers der Prüfungsaufgabe die zulässigen Hilfsmittel.

← Art. 45 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) Gegenstand Art. 47 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →