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Art. 45 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Öffentlichkeit

Prüfungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 45 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Öffentlichkeit

1. Mündliche Prüfungen und Praxisvollzüge sind öffentlich.

2. Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Prüfungsablauf stören, werden weggewiesen.

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