414.110
TPPKVOEXAT
CH-BE
Art. 45 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Öffentlichkeit
Prüfungen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 45 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Öffentlichkeit
1. Mündliche Prüfungen und Praxisvollzüge sind öffentlich.
2. Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Prüfungsablauf stören, werden weggewiesen.