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CH-BE
Art. 44 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Wiederholung, Fernbleiben und Prüfungsabbruch
Prüfungen - Mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche
Art. 44 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Wiederholung, Fernbleiben und Prüfungsabbruch
1. Die mündliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
2. Wer ohne wichtige Gründe die mündliche Prüfung verschiebt, von ihr fernbleibt oder sie abbricht, hat die mündliche Prüfung nicht bestanden.
3. Wichtige Gründe sind namentlich Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person. Sie müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen.