414.110
TPPKVOEXAT
CH-BE
Art. 43 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Bewertung
Prüfungen - Mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche
Art. 43 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Bewertung
1. Die mündliche Prüfung wird mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2. Der Entscheid über das Bestehen der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich eröffnet und dem Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landeskirche sowie dem Bischof von Basel mitgeteilt.