414.110
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CH-BE
Art. 42 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Prüfungsdauer und Protokoll
Prüfungen - Mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche
Art. 42 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Prüfungsdauer und Protokoll
1. Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten.
2. Die beisitzende Expertin oder der beisitzende Experte erstellt ein Protokoll.
3. Die Prüfungen können akustisch aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden gelöscht, sobald das Prüfungsergebnis rechtskräftig geworden ist.