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Art. 41 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Mündliche Prüfung

Prüfungen - Mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche
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Art. 41 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Mündliche Prüfung

1. Die Prüfungskommission organisiert die mündliche Prüfung und instruiert und dokumentiert die Kandidatinnen oder Kandidaten spätestens einen Monat vor der Prüfung über das Prüfungsgebiet.

2. Inhalte der mündlichen Prüfung sind

a) Grundzüge des Verhältnisses von Kirche und Staat,

b) für den bernischen Kirchendienst wesentliche kantonale und kirchliche Rechtsgrundlagen,

c) religionsrechtlich relevante Aspekte des Bundesrechts und die ökumenische Dimension des Kirchenrechts und

d) der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse in einer der beiden Amtssprachen.

3. Die mündliche Prüfung wird durch zwei Expertinnen oder Experten bewertet, wobei mindestens eine Person Mitglied der Prüfungskommission sein muss.

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