Art. 40 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Zulassung zur Prüfung
Art. 40 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Zulassung zur Prüfung
1. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer über einen der folgenden Abschlüsse verfügt
a ordentlicher Abschluss in römisch-katholischer Theologie an einer Universität,
b erfolgreich abgeschlossenes bischöfliches Studium des Bistums Basel.
2. Die römisch-katholische Prüfungskommission beurteilt das Vorhandensein der erforderlichen missio canonica und der für die entsprechende Stelle nötigen Ausbildung anhand der von den Bewerberinnen und Bewerbern bei der Landeskirche eingereichten Dokumente.
3. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
4. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission eröffnet den Bewerberinnen und Bewerbern den Zulassungsentscheid schriftlich und teilt ihn dem Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landeskirche sowie dem Bischof von Basel mit.