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Art. 4 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Einsitznahme

Theologische Prüfungskommissionen - Organisation
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Art. 4 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Einsitznahme

1. In die evangelisch-reformierte Prüfungskommission können Dozentinnen und Dozenten der Theologischen Fakultät der Universität Bern, in der evangelisch-reformierten Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der evangelisch-reformierten Landeskirche sowie weitere, geeignete Personen gewählt werden.

2. In die christkatholische Prüfungskommission können Dozentinnen und Dozenten der Theologischen Fakultät der Universität Bern, in der christkatholischen Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der christkatholischen Landeskirche oder des Bischofs der christkatholischen Kirche sowie weitere, geeignete Personen gewählt werden.

3. In die römisch-katholische Prüfungskommission können in der römisch-katholischen Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der römisch-katholischen Landeskirche oder des Bistums Basel sowie weitere, geeignete Personen gewählt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

A-2863/2018 (Art. 4 al. 1 loi sur les EPF)
University Regulation of Study Programs Upheld
The court considered the autonomy of EPFs and their subordinate organization.
A-2863/2018 (Art. 4 al. 3 loi sur les EPF)
University Regulation of Study Programs Upheld
The court considered the tasks delegated to the EPF directorates.
JAAC 56.4 (Art. 4 al. 2 de l’O sur les rapports de service spéciaux dans les EPF)
Employee Contract Classification and Maternity Benefits
Used to argue that the applicant's tasks were not inherently limited in time, thus the special service relationship ordinance was not applicable.