Art. 4 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Einsitznahme
Art. 4 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Einsitznahme
1. In die evangelisch-reformierte Prüfungskommission können Dozentinnen und Dozenten der Theologischen Fakultät der Universität Bern, in der evangelisch-reformierten Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der evangelisch-reformierten Landeskirche sowie weitere, geeignete Personen gewählt werden.
2. In die christkatholische Prüfungskommission können Dozentinnen und Dozenten der Theologischen Fakultät der Universität Bern, in der christkatholischen Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der christkatholischen Landeskirche oder des Bischofs der christkatholischen Kirche sowie weitere, geeignete Personen gewählt werden.
3. In die römisch-katholische Prüfungskommission können in der römisch-katholischen Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der römisch-katholischen Landeskirche oder des Bistums Basel sowie weitere, geeignete Personen gewählt werden.