Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.110 TPPKVOEXAT CH-BE

Art. 38 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Wiederholung, Fernbleiben und Prüfungsabbruch

Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Prüfungen des Staatsexamens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 38 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Wiederholung, Fernbleiben und Prüfungsabbruch

1. Das Staatsexamen kann im Rahmen der ordentlichen Prüfungstermine einmal, jedoch nur als Ganzes, wiederholt werden.

2. Wer die Prüfung wiederholt, kann verlangen, dass ein zusätzliches Mitglied der Prüfungskommission den mündlichen Prüfungen beiwohnt.

3. Wer ohne wichtige Gründe eine Prüfung verschiebt, von ihr fernbleibt oder sie abbricht, hat das Staatsexamen nicht bestanden.

4. Wichtige Gründe sind namentlich Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person. Sie müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen.

← Art. 37 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) Gegenstand Art. 39 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →