414.110
TPPKVOEXAT
CH-BE
Art. 36 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Festsetzung der Noten
Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Prüfungen des Staatsexamens
Art. 36 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Festsetzung der Noten
Die Prüfungskommission setzt auf Antrag der Expertinnen und Experten pro Prüfung eine Note fest. Sie protokolliert das Ergebnis der Beratung.