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Art. 36 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Festsetzung der Noten

Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Prüfungen des Staatsexamens
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Art. 36 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Festsetzung der Noten

Die Prüfungskommission setzt auf Antrag der Expertinnen und Experten pro Prüfung eine Note fest. Sie protokolliert das Ergebnis der Beratung.

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