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414.110 TPPKVOEXAT CH-BE

Art. 34 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Bewertung

Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Prüfungen des Staatsexamens
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Art. 34 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Bewertung

1. Die Prüfungen des Staatsexamens werden nach der folgenden Notenskala bewertet

| Note | Bewertung |

| --- | --- |

| 6,0 | ausgezeichnet |

| 5,5 | sehr gut |

| 5,0 | gut |

| 4,5 | befriedigend |

| 4,0 | genügend |

| 3,5 | ungenügend |

| 3,0 | ungenügend |

| 2,5 | ungenügend |

| 2,0 | ungenügend |

| 1,5 | ungenügend |

| 1,0 | ungenügend |

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