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Art. 31 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Zweiter Praxisvollzug: Katechese bzw. Religionsunterricht

Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Prüfungen des Staatsexamens
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Art. 31 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Zweiter Praxisvollzug: Katechese bzw. Religionsunterricht

1. Die Katechese bzw. der Religionsunterricht wird in der Regel im Rahmen einer Doppellektion an einer Unterrichtsstufe geprüft. Die Prüfungslektion ist Teil einer von der Kandidatin oder vom Kandidaten in Absprache mit der Ausbildungspfarrerin oder dem Ausbildungspfarrer ausgewählten Unterrichtssequenz. Im Lernprozess muss ein biblischer Text eingebaut sein.

2. Die Kandidatin oder der Kandidat stellt den Expertinnen und Experten spätestens fünf Tage vor der Prüfungslektion einen detaillierten Ablauf der Lektion mit didaktischem Kommentar und eine Skizze der Unterrichtssequenz zu.

3. Im Anschluss an die Prüfungslektion findet mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Gespräch unter Anwesenheit der Expertinnen und Experten sowie der Ausbildungspfarrerin oder des Ausbildungspfarrers statt.

4. Die Prüfungskommission legt die Einzelheiten für die schriftliche Vorbereitung sowie das abschliessende Gespräch fest.

5. Die Bewertungskriterien sind in den Ausbildungsrichtlinien der jeweiligen Landeskirche enthalten.

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