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Art. 30 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Erster Praxisvollzug: Gottesdienst bzw. Predigt

Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Prüfungen des Staatsexamens
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Art. 30 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Erster Praxisvollzug: Gottesdienst bzw. Predigt

1. Der erste Praxisvollzug umfasst das Halten eines Gottesdienstes bzw. einer Predigt im Rahmen einer Liturgie.

2. Die Grundlage für die Beurteilung bilden die von der Prüfungskommission festgelegten Gesichtspunkte und die Bewertungskriterien nach den Ausbildungsrichtlinien der jeweiligen Landeskirche.

3. Die Kandidatin oder der Kandidat reflektiert die festgelegten Gesichtspunkte und reicht ihre oder seine Überlegungen spätestens drei Tage vor dem Gottesdienst bzw. der Predigt schriftlich bei den Expertinnen und Experten ein.

4. Im Anschluss an den Gottesdienst bzw. die Predigt findet mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Gespräch unter Anwesenheit der Expertinnen und Experten sowie der Ausbildungspfarrerin oder des Ausbildungspfarrers statt. Predigtmanuskript und liturgische Texte sind den Expertinnen und Experten spätestens vor dem Gespräch abzugeben.

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