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Art. 3 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Zusammensetzung

Theologische Prüfungskommissionen - Organisation
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Art. 3 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Zusammensetzung

1. Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern.

2. Die Direktion für Inneres und Justiz bestimmt die genaue Mitgliederzahl jeder Prüfungskommission.

3. Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten gehört den drei Prüfungskommissionen von Amtes wegen an.

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