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Art. 29 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Mündliche Prüfungen

Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Prüfungen des Staatsexamens
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Art. 29 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Mündliche Prüfungen

1. Die mündlichen Prüfungen der Bewerberinnen und Bewerbern der evangelisch-reformierten Landeskirche umfassen

a ein Kolloquium über ein seelsorgerisches Thema, gestützt auf eine Dokumentation, welche die Kandidatin oder der Kandidat aus der Seelsorge im Rahmen des Lernvikariats unter Wahrung der Geheimhaltungspflicht erstellt hat, und

b die Präsentation einer individuell vereinbarten praxisbezogenen theologischen Fragestellung, die während des Lernvikariats vertieft bearbeitet worden ist, mit anschliessendem Kolloquium.

2. Die mündliche Prüfung der Bewerberinnen und Bewerbern der christkatholischen Landeskirche umfasst ein Kolloquium über ein seelsorgerisches Thema, gestützt auf eine Dokumentation, welche die Kandidatin oder der Kandidat aus der Seelsorge im Rahmen des Lernvikariats unter Wahrung der Geheimhaltungspflicht erstellt hat.

3. Die beisitzende Expertin oder der beisitzende Experte erstellt ein Protokoll.

4. Die Prüfungen können akustisch aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden gelöscht, sobald das Prüfungsergebnis rechtskräftig geworden ist.

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