Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.110 TPPKVOEXAT CH-BE

Art. 27 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Gliederung der Prüfung

Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Prüfungen des Staatsexamens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (52 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Gliederung der Prüfung

Die Prüfungen des Staatsexamens für Bewerberinnen und Bewerbern der evangelisch-reformierten Landeskirche bestehen aus einer schriftlichen und zwei mündlichen Prüfungen sowie zwei Praxisvollzügen.

Die Prüfungen des Staatsexamens für Bewerberinnen und Bewerbern der christkatholischen Landeskirche bestehen aus zwei schriftlichen und einer mündlichen Prüfung sowie zwei Praxisvollzügen.

← Art. 26 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) Gegenstand Art. 28 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-136/2016 (Art. 27 Abs. 1 ETH-Gesetz)
Prohibition of Flyer Distribution on Polyterrasse Deemed Unlawful
Provides the legal basis for the ETH Board of Directors to issue ordinances, including the Raumbenützungsreglement.