414.110
TPPKVOEXAT
CH-BE
Art. 26 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Prüfungstermine und Prüfungsprogramm
Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Prüfungen des Staatsexamens
Art. 26 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Prüfungstermine und Prüfungsprogramm
1. Die Prüfungen des Staatsexamens finden einmal jährlich statt.
2. Die Prüfungskommission legt das Prüfungsprogramm fest und gibt dieses rechtzeitig bekannt.