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414.110 TPPKVOEXAT CH-BE

Art. 24 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens für christkatholische Geistliche

Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Prüfungen des Staatsexamens
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Art. 24 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens für christkatholische Geistliche

1. Zu den Prüfungen des Staatsexamens für christkatholische Geistliche ist zugelassen, wer

a den Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt christkatholische Theologie, der Universität Bern erworben hat oder über einen gleichwertigen theologischen Abschluss verfügt,

b das Lernvikariat absolviert oder bereits absolviert hat und

c ein Handlungsfähigkeitszeugnis gemäss Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe a PolG vorlegt.

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