414.110
TPPKVOEXAT
CH-BE
Art. 24 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens für christkatholische Geistliche
Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Prüfungen des Staatsexamens
Art. 24 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens für christkatholische Geistliche
1. Zu den Prüfungen des Staatsexamens für christkatholische Geistliche ist zugelassen, wer
a den Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt christkatholische Theologie, der Universität Bern erworben hat oder über einen gleichwertigen theologischen Abschluss verfügt,
b das Lernvikariat absolviert oder bereits absolviert hat und
c ein Handlungsfähigkeitszeugnis gemäss Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe a PolG vorlegt.