414.110
TPPKVOEXAT
CH-BE
Art. 23 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens für evangelisch-reformierte Geistliche
Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Prüfungen des Staatsexamens
Art. 23 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens für evangelisch-reformierte Geistliche
1. Zu den Prüfungen des Staatsexamens für evangelisch-reformierte Geistliche ist zugelassen, wer
a) den Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt evangelische Theologie, der Universität Bern erworben oder ein gleichwertiges theologisches Universitätsstudium abgeschlossen hat,
b) das Lernvikariat absolviert oder bereits absolviert hat und
c) ein Handlungsfähigkeitszeugnis gemäss Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe a des Polizeigesetzes vom 20. Februar 2019 (PolG)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1266321_2_3_c) vorlegt.