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414.110 TPPKVOEXAT CH-BE

Art. 22 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV)

Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Lernvikariat (praktische Ausbildung)
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Art. 22 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV)

1. Die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche regeln

a) die Zulassung zum Lernvikariat,

b) die Inhalte des Lernvikariats,

c) den Vollzug,

d) die Voraussetzungen für das Bestehen des Lernvikariats nach Absprache mit der Theologischen Fakultät der Universität Bern und mit der zuständigen Prüfungskommission.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-3162/2023 (Art. 22 al. 1 de l’Ordonnance sur le corps professoral des EPF)
Professor's Legal Fee Reimbursement Dispute
Cited as a potential basis for reimbursement of legal representation costs, though the specific application in this case is addressed through other provisions.