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Art. 21 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Prüfungsteile

Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Allgemeines
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Art. 21 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Prüfungsteile

Das Staatsexamen umfasst die praktische Ausbildung (Lernvikariat) sowie mündliche und schriftliche Prüfungen.

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