414.110
TPPKVOEXAT
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Anstellungsvoraussetzung
Prüfungen - Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche - Allgemeines
Art. 20 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Anstellungsvoraussetzung
1. Für deutschsprachige Bewerberinnen und Bewerber, die erstmalig von der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche angestellt werden wollen, ist das bestandene Staatsexamen oder ein gleichwertiger Abschluss Anstellungsvorausetzung. Im Übrigen gelten die innerkirchlichen Bestimmungen.
2. Für französischsprachige Bewerberinnen und Bewerber, die erstmalig von der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche angestellt werden wollen, ist ein universitärer Mastertitel in Theologie oder ein gleichwertiger Abschluss Anstellungsvoraussetzung. Im Übrigen gelten die innerkirchlichen Bestimmungen.