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Art. 18 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Auszahlungsstelle

Theologische Prüfungskommissionen - Entschädigung
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Art. 18 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Auszahlungsstelle

1. Die Entschädigungen werden von der Direktion für Inneres und Justiz ausbezahlt.

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