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Art. 14 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Hauptexpertinnen und Hauptexperten

Theologische Prüfungskommissionen - Entschädigung
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Art. 14 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Hauptexpertinnen und Hauptexperten

1. Die Entschädigungen der Hauptexpertinnen und Hauptexperten bemessen sich wie folgt

a. Kolloquium: CHF 130

b. mündliche Prüfung: CHF 85

c. Prüfungsgottesdienst bzw. Prüfungspredigt: CHF 175

d. Prüfungskatechese bzw. Prüfungslektion: CHF 175

e. schriftliche Prüfung: CHF 155

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