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Art. 13 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Bemessung

Theologische Prüfungskommissionen - Entschädigung
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Art. 13 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Bemessung

Die Entschädigungen werden pro Prüfung festgelegt.

Für Personen, die in einem vollzeitlichen Dienstverhältnis zum Kanton stehen und nicht dem Lehrkörper der Universität Bern angehören, reduzieren sich die Ansätze um einen Drittel.

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