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Art. 12 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Prüfungsentschädigung

Theologische Prüfungskommissionen - Entschädigung
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Art. 12 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Prüfungsentschädigung

1. Die an den Prüfungen teilnehmenden Mitglieder der Prüfungskommissionen sowie die Expertinnen und Experten werden gemäss den nachstehenden Bestimmungen zusätzlich entschädigt.

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