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Art. 11 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) - Sitzungsgelder und Pauschalentschädigung

Theologische Prüfungskommissionen - Entschädigung
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Art. 11 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) · Sitzungsgelder und Pauschalentschädigung

1. Für die Sitzungen der Prüfungskommissionen werden deren Mitglieder sowie die teilnehmenden Expertinnen und Experten gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen[[2]] entschädigt.

2. Hat eine Präsidentin oder ein Präsident einer Prüfungskommission nachweislich einen erhöhten Aufwand, erhält sie oder er eine zusätzliche jährliche Pauschalentschädigung von 2000 Franken.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB N--23-23-juin-1987 (Art. 11, 2e alinéa, de l'ordonnance sur les EPF du 16 novembre 1983)
Swiss Federal Ordinances: Department Restructuring, Service Regulations, Agricultural and Beer Duties, and Budapest Treaty Update
This provision is the legal basis for the ordinance on special service relationships in federal institutes of technology and their annexed institutions.