414.110
TPPKVOEXAT
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV)
Gegenstand
Art. 1 Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV)
1. Diese Verordnung regelt
a) die Wahl und die Aufgaben der drei kantonalen theologischen Prüfungskommissionen,
b) die Anerkennung der Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und universitären Abschlüssen von Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Anstellung bei einer der drei Landeskirchen des Kantons anstreben,
c) die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten,
d) das Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten und der christkatholischen Landeskirche sowie die mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche.