412.112
RPZV
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) - Überprüfung der Pfarrstellen
Überprüfung
Art. 8 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) · Überprüfung der Pfarrstellen
1. Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten überprüft und verfügt bei Inkrafttreten dieser Verordnung und von da an alle sieben Jahre die den Kirchgemeinden zugeordneten Pfarrstellen.