412.112
RPZV
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV)
Spezialpfarrstellen
Art. 7 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV)
Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die Spezialpfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat zu.
Für das Bischofsvikariat St. Verena stehen 100 Stellenprozente zur Verfügung.