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412.112 RPZV CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV)

Spezialpfarrstellen
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Art. 7 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV)

Die oder der Beauftragte für kirchliche Angelegenheiten ordnet die Spezialpfarrstellen im Einvernehmen mit dem Synodalrat zu.

Für das Bischofsvikariat St. Verena stehen 100 Stellenprozente zur Verfügung.

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