412.112
RPZV
CH-BE
Art. 6 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) - Kriterien
Gemeindepfarrstellen
Art. 6 Verordnung über die Zuordnung der vom Kanton besoldeten römisch-katholischen Pfarrstellen (RPZV) · Kriterien
1. Für jede kanonisch errichtete Pfarrei werden den Kirchgemeinden vorab 100 Pfarrstellenprozente zugeordnet.
2. Die restlichen Gemeindepfarrstellen werden der Gesamtkirchgemeinde und den Kirchgemeinden anteilsmässig als Hilfspfarrstellen zugeordnet. Massgebend ist die in den zuständigen Einwohnerkontrollen registrierte Anzahl Angehöriger.
3. Anstellungen mit weniger als 50 Stellenprozenten werden nicht errichtet. Anstellungen von 50 und mehr Stellenprozenten werden auf die nächsten zehn Prozent auf- oder abgerundet.
4. 3,6 Spezialpfarrstellen stehen für die Leitung von Pastoralräumen und Dekanaten zur Verfügung und werden als Gemeindepfarrstellen den vom Synodalrat bezeichneten Kirchgemeinden zugeordnet.